Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand April 2020

 

Als Basis dienen die AGB vom Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft für Baumaschinen.

 

 

 

 

 

AGB von MTM Maschinentechnik AG:

 

  

 

Allgemeines

 

Geschäftspartnerin ist in allen Fällen MTM Maschinentechnik AG, Betti 25, CH 8856 Tuggen SZ (nachfolgend genannt MTM).

 

Abweichungen davon und von den gesamten Allgemeinen Bedingungen sind nur in schriftlicher Form, unterzeichnet von MTM und zwischen den Vertragsparteien gegenseitig vereinbart gültig.

 

 

 

Offerte

 

Die technischen Grundlagen in einem Angebot von MTM sind verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

Alle von MTM in einem Angebot zum Verständnis mitgegebenen Informationen und Dokumente bleiben uneingeschränkt Eigentum von MTM.

 

 

 

Urheberrecht und Copyright

 

Sämtliche Akten, Dokumentationen, Bildmaterial, Pläne, Muster sowie fertig gebaute Maschinen und Geräte und alle Informationen aus der Homepage, wie auch auf anderen Medien unterstehen dem Urheberrecht gegenüber MTM

 

Das bedeutet, dass alles was von MTM erstellt, veröffentlicht und geliefert wird ohne schriftliche Bewilligung von MTM weder ganz noch teilweise kopiert und in irgendeiner Form weiterverwendet werden darf.

 

Es dürfen keinerlei Daten und Informationen von den an Dritte weitergegeben werden. Es ist nicht erlaubt, Nachbauten von MTM Produkten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen.

 

Im Falle von widerrechtlichem Handeln behält sich MTM vor entsprechende rechtliche Massnahmen einzuleiten.

 

Ausgenommen davon sind Informationsmaterialien wie Prospekte von Dritten, welche grundsätzlich und von Gesetzes Wegen seitens der Urheber eigenen Urheber- und Copyrightvorschriften unterliegen.

 

 

 

Rückgabe abgegebener Muster, Formen, Pläne, Maschinen, Geräten und weiterem Informationsmaterial

 

MTM kann jederzeit die Rückgabe sämtlicher abgegebener Dokumentationen, Formen, Muster, Pläne, Geräten und Maschinen verlangen. Sollte dafür eine Rückwicklungsentschädigung notwendig sein, liegt es im Ermessen von MTM im Rahmen des Gesetzes einen Entschädigungsvorschlag zu unterbreiten.

 

 

 

Vorbehalt des Zwischenverkaufs

 

MTM bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages mit dem künftigen Käufer in dem Sinne frei, dass die zum Verkauf angebotene Maschinen, Ersatzteile, Dienstleistungen und Planmaterial jederzeit an Dritte weiterverkaufen oder zur Verfügung stellen zu können. Eine allfällige Forderung durch eine künftige Käuferschaft wegen z.B. eigener Umsatzeinbusse, verursacht durch eine längere Wartefrist, weil die zukünftig gewünschten, jedoch noch nicht vertraglich gekauften Objekte durch MTM vorher veräussert worden sind wird generell abgelehnt.

 

 

 

Projektierungskosten

 

Wird MTM zu einer Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt nach dessen Ausführung und Abgabe eines Angebotes jedoch die Ausführung nicht, so behält sich MTM das Recht vor die dazu eingesetzten Aufwendungen nach SIA Tarif der Auftraggeber Schaft in Rechnung stellen zu können, ohne dass dies in einer mündlichen oder schriftlichen Form erwähnt worden ist. Gültig dazu sind diese AGB und die dazugehörenden Zusatzbedingungen (ZB).

 

 

 

Bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Auftragsabwicklung

 

Alle mit der Installation der zu liefernden Maschinen und Geräten zusammenhängenden baulichen Massnahmen auf Auftraggeberseite (z.B. Standortbestimmung für das Stellen einer Maschine, Abklärungen der Bodenbeschaffenheit oder der Tragfähigkeit eines Hallenbodens, Beschaffung der Baupläne, Einholen behördlicher Bewilligungen, Erstellen von Fundamenten einschliesslich von Geleisen, und elektrischer, pneumatischer, hydraulischer Installationen und anderer Antriebs- oder Betriebsmechanismen sowie dazu notwendige Treib- und Schmierstoffe, Bereitstellung einer tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der notwendig angeforderten Krankapazität, Ausführung weiterer baulichen Massnahmen sind Sache des Bestellers und bilden ohne schriftliche Vereinbarung nicht Gegenstand der Offerte. Unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich erteilt worden ist.

 

 

 

Betriebs- und Wartungsvorschriften

 

Die von MTM und den Lieferanten von Maschinen und Geräten vorgeschriebenen Betriebs- und Wartungsvorschriften und Weisungen sind entsprechend sachgemäss in der Verwendung dieser Maschinen und Geräte wie auch in Bezug auf die zulässige Belastung und Wartung strikte einzuhalten. Etwelche Garantieforderungen auf Grund nicht eingehaltener Belastungsgrenzen, Wartungsvorschriften und/oder Weisungen werden grundsätzlich abgelehnt und bleiben das Risiko, verbunden mit entsprechenden Kostenfolgen des Betreibers.

 

 

 

Vertragsabschluss

 

Kauf- und Werkverträge sind für MTM und deren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erst rechtlich bindend, wenn sie gegenseitig rechtsgültig (durch dazu gemäss HR und/ oder firmeneigenen Reglementen und Weisungen handlungsbevollmächtigte Personen) unterzeichnet worden sind.

 

Beim Onlinekauf gilt der Kauf einer Sache mit Klick auf den „Kaufbutton“ als eingeleitet und wird der Auftragsbestätigung von MTM verbindlich.

 

 

 

Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss durch einen Reisevertreter von MTM

 

Verträge, welche durch einen Reisevertreter von MTM oder bei einem vom MTM Werk in Tuggen SZ entfernten Kunden abgeschlossen worden sind, MTM erst gebunden, wenn der Vertrag von der Auftraggeberschaft nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.

 

Desgleichen gilt das Recht, wenn Reisevertreter von MTM Lieferanten Verträge mit MTM abgeschlossen haben.

 

Kauf- und Werkverträge welche durch die Besteller physisch oder online (nicht via Reisevertreter) rechtsgültig mit MTM abgeschlossen wurden sind davon nicht betroffen.

 

 

Datenschutz, Daten- und/oder Bonitätsüberprüfung der oder künftiger Vertragspartner

 

 

Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die Geschäftspartner (unabhängig davon ob als Interessent oder als Kunde und Besteller) für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages und/oder Auftrages online, schriftlich oder mündlich-telefonisch an MTM anvertraut haben, kann MTM mit Behörden, Unternehmen die Kreditauskünfte und/oder Kredite erteilen, oder mit einem Forderungseinzug befasst sind, sowie mit den für die Auftragsabwicklung notwendigen Lieferanten Vertragspartnerdaten austauschen oder übergeben. Vorausgesetzt dass dies zur Prüfung der Erteilung einer Kreditwürdigkeit, Leasings, oder zur Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Forderungen erfolgt.

 

MTM verpflichtet sich Drittdaten keinen weiteren, nicht mit der Vertrags-/Auftragsabwicklung involvierten Stellen zur Verfügung zu stellen. MTM verpflichtet sich ihrerseits für Stillschweigen in Bezug auf vom Besteller als vertraulich genannte Informationen und Daten. Von MTM werden ausser im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung im Zusammenhang mit dem Auftrag keinerlei Daten an Dritte weiterveräussert. Wir bearbeiten keinerlei personenbezogene Daten weder zur Nachverfolgung deren Aktivitäten noch für andere Zwecke als die reine Auftragsabwicklung. Wir richten uns nach der Schweizer Gesetzgebung und des Schweizer Datenschutzgesetzes und im Rahmen der für die Schweiz notwendigen Vorkehrungen für die DSGVO (EU-Datenschutzverordnung).

 

 

 

Datenlöschung

 

Die Löschung personenbezogener Daten kann jederzeit von MTM verlangt werden. MTM löscht diese Daten unverzüglich. Werden die Daten für die Auftragsbearbeitung noch benötigt, werden sie nach Abschluss des Auftrages gelöscht. Eine Löschung in der Buchhaltung und im Rechnungswesen ist um andere Gesetze und die Gewährleistungspflicht befolgen zu können nicht möglich. MTM kann das Löschen von Daten bei Dritten nicht verlangen jedoch der auffordernden Person mitteilen, wohin die Daten zur Auftragsbearbeitung weitergeleitet wurden, damit diese Person dort die Löschung persönlich verlangen kann.

 

 

 

Passwörter, Code und vertrauliche Daten

 

Übergibt MTM dem Verhandlungspartner/Besteller im Rahmen der Verhandlung und/oder Auftragsabwicklung Passwörter, Code, andere verschlüsselte oder vertrauliche Daten und Unterlagen, so obliegt dem Vertragspartner/Besteller die absolute Verschwiegenheitspflicht. Der Vertragspartner/Besteller hat dafür zu sorgen, dass diese Daten nicht in unsachgemässe Hände gelangen können – weder digital noch als Hardware. Dies gilt vor, während und unbegrenzt nach der Verhandlung, unabhängig davon ob daraus ein Vertragsabschluss und in der Folge eine Lieferung resultiert ist oder nicht. Bemerkt der Verhandlungspartner/Besteller einen Datendiebstahl oder -missbrauch solcher Daten von MTM so hat der Verhandlungspartner/Besteller MTM unverzüglich darüber zu informieren. Im Falle einer Zuwiderhandlung behält sich MTM geeignete Massnahmen vor.

 

 

Onlineübergabe von Software und oder auf Datenträgern

 

 

Software kann von Dritten für den Zweck des Einsatzes auf von MTM entwickelten Maschinen entwickelt worden sein. MTM kann auch Standardsoftware für den Einsatz an und in von MTM verkauften und gehandelten Maschinen und Geräten einsetzen.

 

In allen Fällen obliegt es dem Besteller/Käufer diese Software vor einem Einsatz mit geeigneten Mitteln auf Schadsoftware zu prüfen oder prüfen zu lassen. MTM kann trotz äusserst genauer Kontrollen keine Garantie abgeben, dass die gelieferten Softwarekomponenten frei von jeglicher Schadsoftware sind. MTM lehnt in allen Fällen etwelche Schadenersatz und/oder Folgekosten aus dem Fehlverhalten auf Grund von Schadsoftware von durch MTM angelieferter Software ab. Das Risiko liegt beim Anwender.

 

 

Preise

 

 

Die Preise für Maschinen und Geräte, welche durch eine Transportfirma und/oder die Auftraggeberschaft ab Werk von MTM übernommen werden verstehen sich ab Lager (Schwelle zum Werk) von MTM. Wird der Verlad durch MTM ausgeführt, gilt ergänzend dazu „ab Verlad auf das Transportmittel“.

 

Transportrisiken, wenn nicht vertraglich geregelt, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Weitere Details dazu unter „Transport“.

 

 

 

Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur im Einverständnis mit der Käuferschaft auf die Käuferschaft in Ergänzung zum bestehenden Kauf- und/oder Werkvertrag überwälzbar.

 

 

 

Bestellabwicklungen im Werkvertrag werden separat geregelt. Das können z.B. sein: Zahlungswährung, Teuerungszuschläge, Transportverpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Steuern und weitere Abgaben.

 

 

 

Preiserhöhungen von Dritten ohne Zutun und ohne einer Ablehnmöglichkeit seitens der MTM wie z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer oder Anpassung von Zoll oder Transportkosten Dritter nach Abgabe des Angebotes von MTM gelten grundsätzlich von der Auftraggeberschaft als in Kauf genommen und sind somit geschuldet.

 

 

 

Mehrwertsteuer und andere Gebühren und Steuern

 

Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Schweizer Mehrwertsteuer, Gebühren, Steuern und weitere durch externe Stellen in Rechnung gestellte Kosten. Wird im Vertrag z.B. nur die Mehrwertsteuer erwähnt, so schliesst das nicht automatisch weitere externe Kosten aus. Diese sind unabhängig des Zeitpunktes der Entstehung vom Besteller geschuldet.

 

 

 

Lieferfrist

 

Beginn der Lieferfrist

 

Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zur Auftragsabwicklung zu beschaffenden und zu liefernden Angaben, Unterlagen und Materialien sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen. An Stelle einer Lieferfrist, kann auch ein Lieferdatum bestimmt werden.

 

Der Beginn der Lieferfrist gilt ab Erfüllung aller vom Besteller zu erfüllenden Punkte gemäss Werk-/Kaufvertrag.

 

 

 

Eintreten unvorhergesehener Ereignisse und höhere Gewalt

 

Ereignisse durch höhere Gewalt und die ausserhalb des Willens von MTM geschehen, wie z.B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen und ohne Kostenfolge für MTM.

 

 

 

Nichteinhalten der Zahlungsfristen

 

Kommt die Auftraggeberschaft (Besteller) den Zahlungsverpflichtungen gemäss Vertrag nicht fristgemäss nach, wird die Lieferfrist für die Zeit bis zur Bereinigung des Zahlungsausstandes unterbrochen (suspendiert).

 

 

 

Vorgehen bei Lieferverzögerung durch MTM

 

Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die nachweislich infolge Verschuldens von MTM entstanden ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt – nach einer Karenzfrist von 2 Wochen – eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0.5%, im ganzen aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann, bzw. bei Werkleistungen vom Preis der Werkleistung. Befindet sich MTM auch nach Auflaufen der vorerwähnten maximalen Verzugsentschädigung von 5% nachweislich verschuldeter massen in Verzug, so ist der Besteller unter Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine allfällige Bonus-/Malus Regelung für Änderungen von Lieferterminen können individuell im Kaufvertrag/Werkvertrag geregelt werden.

 

 

 

Bonus-/Malus-/Verzögerungsregelung

 

Werden vertraglich Bonus-/Malusregelungen und/oder Konventionalstrafen vereinbart, können diese Vereinbarungen die oben unter „Lieferverzögerung“ genannten Forderungen gab oder teilweise ersetzen.

 

 

 

Transport

 

Grundsatz: wenn nichts anderes im Werkvertrag festgelegt wird, gilt „EXW“ (Ex Works) ab Werk in Tuggen SZ oder ab einem anderen Lieferwerk von Dritten. Als genauer Risikoübergangsstandort gilt am jeweiligen Standort die Schwelle zum Haupteingang. Dies gilt auch, wenn die Ware durch den Dritten oder MTM verladen wird.

 

 

 

Die Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie oder kostenfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung die Schwelle des jeweiligen Werkhaupteinganges des Verkäufers. Wenn direkt ab Lieferanten geliefert wird (ohne dass die Ware vorher zu MTM gelangt), gelten die gleichen Risikoübergangsbestimmungen ab Lieferantenstandort.

 

Lagerung

 

Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.

 

Montage und Demontage

 

Nur wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma (muss nicht mit MTM identisch sein) die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt MTM auf Verlangen dem Besteller Monteure zur gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen von MTM zur Verfügung. Wird das Objekt direkt von einem Lieferanten von MTM geliefert und stellt diese ihre eigenen Mitarbeiter zur Montage und/oder Demontage zur Verfügung, gelten die Spesen-/Kostenberechnungen gemäss deren Tarif oder nach einem vorher abgesprochenen und vertraglich eingesetzten Tarif.

 

Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, unabhängig davon ob für die Montage und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat zudem die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

Sofern der Besteller verpflichtet ist, der Lieferfirma Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen. Die von der Lieferfirma im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage- und Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, Unfall, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obgenannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.

 

 

 

Zahlungsbedingungen

 

Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:

 

 a) für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen 30 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen Abzügen.

 

b) für Werkverträge 1/3 bei Abschluss des Vertrages 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft 1/3 30 Tage nach der Betriebsbereitschaft Die Zahlungen sind stets spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeliefert werden kann.

 

c) Onlinekäufe über den MTM Onlineshop gemäss den Zusatzbedingungen für den „Onlineshop von MTM“.

 

Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, ist der letzte Drittel erst nach Eingang der vertragskonformen Lieferung resp. Behebung der Defekte zu leisten.

 

 

 

Verzug des Bestellers

 

Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.

 

Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.

 

Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.

 

Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist MTM berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

MTM kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug (unabhängig der Verzugsdauer) ist.

 

 

a) Spricht MTM den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:

 

  • zur Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;

  • zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnutzung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;

  • zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.

 

b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

 

 

Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum von MTM, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information an MTM an Dritte vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

 

Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er davon Kenntnis hat dass er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz, den Firmennamen wechselt, die Firma verkauft oder in Konkurs geht bzw. gehen wird.

 

 

 

Versicherung

 

Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementar- schaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine daraus sich ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er mit der Vertragsunterzeichnung an MTM ab.

 

Allfällige Anzahlungen werden im Laufe der Schadenregelung berücksichtigt. Verrechnet die Versicherung Selbstbehalte, Amortisationsabzüge, Zeitwertdeckung und weitere entschädigungsreduzierende Massnahmen sind das Risiko des Bestellers und werden im Rahmen der Schadenregulierung entsprechend behandelt.

 

Bleiben vom beschädigten Objekt brauchbare Teile übrig, so gehören sie in Rücksprache mit der Versicherung MTM.

 

Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist MTM berechtigt, diese zu Lasten des Bestellers selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall MTM unverzüglich zu melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und MTM vereinbart werden.

 

 

 

Gewährleistung (Garantien) und Haftung

 

Die Gewährleistung ist eine umfassende Information, welche wir Ihnen in den MTM Zusatzbedingungen „Gewährleistung für Maschinen, Geräte, Waren und Dienstleistungen“ zur Verfügung stellen.

 

 

 

Anpassung dieser AGB und deren Zusatzbedingungen

 

Diese AGB und die dazugehörigen Zusatzbedingungen können durch MTM jederzeit ohne Mitteilung an irgendwelche Stellen angepasst und in Kraft gesetzt werden. Bedingungen, welche bestehenden Verträgen zu Grunde liegen bleiben wie bisher. Die Anpassungen können im gegenseitigen Einverständnis mit dem Besteller und in schriftlicher Form jedoch auch während der Vertragsdauer angepasst werden. Bei einer Vertragsanpassung oder einem Anschlussvertrag des gleichen Bestellers unterliegen die Teile welche Angepasst wurden den neuen, dannzumal aktiven AGB's.

 

 

 

Salvadorische Klausel

 

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“

 

 

 

Anwendbares Recht

 

Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.

 

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes von MTM Maschinentechnik AG, Tuggen SZ. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand March/Höfe

 

 

 

Ausgabestand: April 2020